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Satzung

Schützenverein Enzian Achmühle e.V.

Satzung (Überarbeitung 2011)


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Schützenverein Enzian Achmühle e.V.

Und hat seinen Sitz in Achmühle.

Schützenlokal ist das Bürgerhaus Achmühle, Gemeinde Eurasburg, Degerndorferstr. 2 in 82547 Eurasburg/Achmühle.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister des AG München unter der Nummer VR 1004556 eingetragen.



§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss freiwilliger Schützen mit dem Ziel, alte Schützentraditionen zu pflegen, zu festigen und zu erhalten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder sollten sich gegenseitig helfen, nach Kräften unterstützen und gemeinsam die berechtigten Interessen vertreten.



§3 Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

Beim Kauf einer Vereinskleidung (Jacke für Schützinnen und Schützen, bzw. Jacke und Rock für Schützinnen wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von € 75,- pro Person gewährt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§4 Aufnahme von Mitgliedern

Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat und jeder, der sich im Sinne des Zeitgedankens des Vereins verbunden fühlt.

Jugendliche vor Vollendung des 12. Lebensjahres sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, siehe hierzu auch die Regelungen des §BGB bezüglich der Geschäftsfähigkeit. Es gilt immer der aktuelle Text des BGB.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Das neu aufzunehmende Mitglied muss an zwei aufeinanderfolgenden Vereinsabenden anwesend sein und bei der Aufnahme in den Verein den Mitgliedsbeitrag im Voraus bezahlen. Über die endgültige Zugehörigkeit entscheidet der Vorstand. Weiterhin ist das neue Mitglied verpflichtet durch seine Unterschrift die Vereinssatzung anzuerkennen.



§5 Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Dieser hat jedoch schriftlich zu erfolgen. Der volle Mitgliedsbeitrag muss bis zum Tage des Austritts entrichtet werden. Wenn ein Mitglied nach Ablauf eine Schützenjahres seinen Austritt aus dem Verein nicht erklärt hat, so wird er für das kommende Schützenjahr beim Gau Wolfratshausen gemeldet und hat seinen Beitrag wieder zu bezahlen.

Das Schützenjahr ist das Kalenderjahr beginnend 01.01. 00:00:00h, endend 31.12. 23:59:59.

Der Zuschuss von € 75,- nach Erhalt der Vereinskleidung ist beim Austritt nach einem Jahr voll, nach zwei Jahren mit € 50,-, nach drei Jahren mit € 25,- zurückzuzahlen. Ab dem vierten Jahr ist der Zuschuss abgegolten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei unehrenhaften Verhalten, groben Verstoßes gegen die Satzung des Vereins und wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung erfolgen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Schützenmeister hat über den jeweiligen Fall Ermittlungen zu erheben und der Vorsitzende der zu bildenden Kommission hat das Ergebnis bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit den Ausschluss.



§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 12. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können all volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.



§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:Die Mitgliederversammlung

1. und 2. Schützenmeister
1. und 2. Kassierer
1. Schriftführer
1. Waffenwart
1. Sportleiter
1. Jugendsportleiter
2 Revisoren
2 Beisitzer



§8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

Eine Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Einladung. Zwischen der Einberufung und dem Termin der Veranstaltung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Eine schriftliche Einladung kann auch per zu diesem Zeitpunkt aktuell verbreitete computergestützte Systeme erfolgen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Schriftführers
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beträge, soweit erforderlich

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Schützenmeisters, bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Erstmitglieder beschlossen werden. Anträge können von der Vorstandschaft und den Mitgliedern gestellt werden.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mind. 2 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Verein eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Schützenmeister zu unterzeichnen ist.



§9 Beiträge der Mitglieder

Die Beiträge sind pünktlich zu entrichten.

Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.



§10 Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Schützenmeister, der 2. Schützenmeister und der 1. Kassierer.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis das Vereins darf der 2. Schützenmeister seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters und der 1. Kassierer nur bei Verhinderung beider Schützenmeister ausüben.

Der Gesamtvorstand leitet den Verein.

Er setzt sich zusammen aus:

1. und 2. Schützenmeister
1. und 2. Kassierer
1. Schriftführer
1. Waffenwart
1. Sportleiter
1. Jugendsportleiter
2 Beisitzer

Seine Sitzungen werden vom 1. Schützenmeister geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Vorstand im Sinne §26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit zu informieren.



§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung, zu befolgen.

Die Besitzer von Vereinskleidung verpflichten sich bei allen Veranstaltungen bzw. Umzügen anwesend zu sein (Entschuldigung nur bei dringenden Ausnahmefällen).

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Vereinseigene Waffen stehen allen Mitgliedern innerhalb von Preisschießen, sowie beim Trainingsschießen zur Verfügung. Sie müssen schonendst behandelt werden. Eigenmächtiges Verdrehen der Visiereinrichtung ist nicht statthaft. Bei mutwilliger Beschädigung hat das betreffende Mitglied die Reparaturkosten zu tragen. Im Allgemeinen ist den Anweisungen des bei der letzten Mitgliederversammlung gewählten Waffenwartes oder Sportleiters zu folgen.



§12 Wahlen

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

Wiederwahl ist möglich.



§13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Revisoren geprüft. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung der Kassierer.



§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Veranstaltung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 4/5 aller Erstmitglieder beschlossen hat oder von ¾ aller stimmberechtigten Erstmitglieder schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung des Schützensportes zu verwenden. Sämtliche noch vorhandenen Unterlagen gehen in den Besitz des Schützengaues Wolfratshausen über und werden dort, bis zu einer eventuellen Wiedergründung aufbewahrt.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.